EXPRESSLIEFERUNG BIS 12 UHR MÖGLICH
E-2000 HUBER UND SUHNER SOWIE R & M KABELKONFEKTION
EUROLENS LINSEN STECKER UND HARTING SYSTEM KONFEKTIONEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Lieferungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder abgeschlossen werden. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer berechtigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklären.

 

2. Angebot und Abschluß

1. Angebote sind stets freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bedingungserklärung abgegeben hat. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherung abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftliche Bestätigung des Verkäufers.

 

2. Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen der von uns angebotenen Ware, sowie Preislisten, Drucksachen, Kataloge oder einige Datenträger sind nach bestem Gewissen angefertigt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. Wir erheben hierfür das Urheberrecht und das Recht am Eigentum. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatz. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierfür Schutzrecht Dritter verletzt, so hat uns der Besteller gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freizustellen. Der Besteller ist verpflichtet uns für etwaige Prozeßkosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß zu zahlen.

 

3. Die von uns genannten Preise sind Euro-Preise. Sie gelten ab Lager zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen Kalkulationsfaktoren zu Grunde. Sollten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, Änderungen der Kosten z.B. Löhne, Werkstoffe, Wechselkursschwankungen und / oder Energie etc. eintreten, so sind wir berechtigt den Preis entsprechend zu ändern. Mit der Bekanntgabe von Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit. Verpackung und Transportkosten werden gesondert berechnet.

 

4. Lieferung im nicht innergemeinschaftlichen Verkehr sind Mehrwertsteuerfrei. Der Käufer ist verpflichtet die Ausfuhr von der zuständigen Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.

 

3. Lieferung

1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2. Liefertermin und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferung beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, trifft Lieferverzug nicht ein. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten wird.

 

3. Der Käufer kann von den Verkäufern einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferung berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

 

4. Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Verkaufsgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jeder Zeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.

 

5. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.

Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt dies der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinen Zulieferanten nicht beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Dem Käufer ist bekannt, daß wir nicht Hersteller der von uns angebotenen Ware sind. Daher gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur auf Waren, die sich bei uns auf Lager befinden. Für alle Waren, die noch an uns geliefert werden müssen, sind die von uns gemachten Lieferterminangaben stets unverbindlich. Verzögert sich ein Liefertermin unzumutbar, so hat der Käufer das Recht nach setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenüblich Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen bis zu 10 % sind zulässig.

 

4. Versand und Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt unfrei. Haben wir es übernommen die Fahrtkosten zu tragen, so steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Mehrkosten bei dem Besteller gewünschten Eilgut-, Express-, Luftversand oder solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen in jedem Fall zu lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für Mehrfrachten nach entfernteren Stationen als im Vertrag vorgesehen. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

 

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

 

3. Gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung (Pappkartons o. Kisten) Kaufvertrages. Zu beachten sind vor allem die Meldefristen. Diese betragen zur Zeit zwei Wochen. Die Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung dem Käufer zur Verfügung gestellt. Zusammen mit allen geänderten Bedingungen bis zum Anforderungszeitpunkt. Bei der Schadensfeststellung ist der Käufer mitwirkungspflichtig. Der Käufer muß eine Maßnahme ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Schadensfeststellung und Schadensregulierung erfolgt durch uns oder durch unseren Beauftragten. Ein Schadensfall berechtigt den Käufer nicht die Zahlung zu verweigern. Vielmehr ist der vom Käufer in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig, wie in einem Schadensfreien Lieferverlauf.

 

5. Mängelrüge

1. Beanstandungen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen müssen innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Eingabe der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.

 

2. Öffentliche Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort und der Tag des Eingangs Rügeschreiben maßgebend.

 

3. Bei nicht rechtlicher Schriftlicher Mitteilung erlöschen alle Ansprüche auf Gewährleistung.

 

4. Mängelansprüche verjähren spätestens nach 6 Monaten nach Gefahrenübergang, alle übrigen Ansprüche nach einem Jahr, sofern gesetzlich nicht kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

 

5. Da der Verkaufsgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches Wissen darüber beim Käufer vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund für Mängelrügen. Über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus, sind wir nicht verpflichtet irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn wir das in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen getan haben sollten.

 

6. Gewährleistung

1. Bei berechtigten Beanstandungen nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

2. Wenn der Verkäufer eine ihm bestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt ohne den Mangel zu beheben, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

 

3. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderung und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

4. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entgegenstehen.

 

7. Zahlungsbedingungen und Abtretungsgebot

1. Alle Zahlungen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Wir behalten uns vor, von unserem Ermessen die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Wird die Lieferung auf offene Rechnung (Ziel) gewünscht, ist es erforderlich, dass wir Gelegenheit zur Kreditprüfung erhalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen.

 

2. Verzugszinsen werden mindestens in Höhe von 4% über den jeweiligen Bundesdiskontsatz vom Fälligkeitsdatum der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten.

 

3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum geht an den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die gelieferten Waren Eigentum der abatec. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung dieser Vorbehaltsware mit anderen, der abatec nicht gehörenden Ware, steht der abatec ein dabei dem Wert der verarbeiteten Ware der abatec entsprechender Miteigentumsanteil an der neu entstandenen Sache zu. Sollte durch die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung eine im Alleineigentum des Kunden stehende Sache entstehen oder dieser sonstwie das Alleineigentum daran erwerben, so besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde der abatec im Verhältnis der vormaligen Vorbehaltsware zur gesamtverarbeiteten Ware das Miteigentum einräumt und diese für die abatec unentgeltlich verwahrt.

Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von abatec bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann abatec den Verkaufsgegenstand heraus verlangen. Das Recht von abatec, jederzeit die ihr gehörenden Gegenstände herauszuverlangen umfasst insbesondere auch das Recht auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn abatec die Erfüllung ihrer Ansprüche durch den Kunden gefährdet sieht, insbesondere wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet ist oder ein entsprechender Eröffnungsantrag anhängig gemacht wurde. Die Geltendmachung bestehender Herausgabe- oder Aussonderungsansprüche oder eine Pfändung in das Vermögen des Kunden stellt grundsätzlich keinen Rücktritt dar.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch abatec, liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies abatec ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde den Verkäufer frühestmöglich und, soweit vorhanden durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder sonstigen Niederschrift Dritter schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche zum Schutz der Ansprüche von abatec zu unternehmen, insbesondere auf bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und eine Aussonderung zu bewirken. Soweit zum Schutz der mittels Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware erforderlich, hat der Kunde alle ihm zustehenden Ansprüche an der Ware an die abatec abzutreten. Der Kunde verpflichtet sich zur Erstattung aller der abatec entstehenden Kosten, welche angemessen sind um Maßnahmen Dritter in das Vorbehaltseigentum abzuwehren.

 

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu äußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverlauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen. Der Kunde tritt abatec bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor und nach Verarbeitung weiter verkauft wird. abatec nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von abatec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich abatec, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. abatec kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, die abatec nicht gehören, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen abatec und Kunden vereinbarten Preises als abgetreten.

 

3. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich.

 

9. Rücklieferungen

1. Es gelten unsere allgemeinen Rücklieferungsbedingungen. Alle Rücklieferungen, die nach der Zustimmung durch uns vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Die Sendungen müssen uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten, sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen. Ware, die uns ungerechtfertigt zurückgesandt wird, wird wieder zurückgestellt und mit einer Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes, jedoch min. € 10,- berechnet.

 

Rücklieferungen werden nur bearbeitet, wenn sie zusammen mit einem ausgefüllten Reklamations- und Rücksendeschein sowie einer Rechnungs- oder Lieferscheinkopie bei uns eingehen. Rücklieferungen bei Falschbestellung haben in der Originalverpackung zu erfolgen.

 

10. Allgemeine Haftungsbedingungen

1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch den Verkäufer oder einer seiner Erfüllungshilfe. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und öffentlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen Parteien ergebene Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Firma, nach Wahl des Verkäufers- ein vom Verkäufer angerufenes Gericht im Lande des Käufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Es gilt das Recht der BRD als vereinbart, auch soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Andere anwendbare Rechte sind ausgeschlossen.

12. Teilwirksamkeit

1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber, dass eine ihr am nächsten kommende wirksame Regelung als vereinbart gilt. Und das vorherstehende Bedingungen im übrigen unverändert bleiben.